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Neuer Sachbezug ab 2027 für E-Firmenwagen und die Rolle von Arbeitnehmerbeiträgen
Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von E-Dienstwagen
Über Jahre hinweg galten reine Elektrofahrzeuge als steuerlicher Goldstandard bei Firmenwagenmodellen. Die private Nutzung eines E-Dienstwagens war für Arbeitnehmer vollständig sachbezugsfrei. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 und der damit verbundenen Änderung der Sachbezugswerteverordnung steht nun jedoch ein Paradigmenwechsel bevor: Ab 1. Jänner 2027 soll erstmals ein steuerpflichtiger Sachbezug für Elektro-Firmenfahrzeuge eingeführt werden. Für Unternehmen gewinnt damit eine bisher oft vernachlässigte Frage erheblich an Bedeutung - können Arbeitnehmerbeiträge den neuen E-Auto-Sachbezug reduzieren?
Staffelung der künftigen Sachbezugswerte
Derzeit beträgt der Sachbezugswert für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km weiterhin 0 €. Arbeitnehmer zahlen daher für die Privatnutzung eines E-Firmenwagens weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Ab 2027 soll folgender eigener Sachbezug für Elektrofahrzeuge gelten:
- 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal 180 € pro Monat;
- ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal 300 € pro Monat.
Damit bleibt der Sachbezug zwar deutlich unter jenem von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (1,5 % bzw. 2 %, maximal 720 € bzw. 960 € monatlich), der bisherige steuerliche Vorteil wird aber spürbar reduziert.
Auswirkung von Arbeitnehmerbeiträgen ab 2027
Solange der Sachbezugswert für E-Fahrzeuge 0 beträgt, entfalten Kostenbeiträge des Arbeitnehmers grundsätzlich keine sachbezugsmindernde Wirkung. In vielen Unternehmen werden Arbeitnehmerbeiträge daher über eine Bezugsumwandlung oder Bruttogehaltsreduktion dargestellt. Mit Einführung eines steuerpflichtigen Sachbezugs ab 2027 ändert sich die Situation grundlegend. Arbeitnehmerbeiträge können dann wieder zur Reduktion des steuerpflichtigen Sachbezugs herangezogen werden. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie bei Verbrennerfahrzeugen.
Einmalige Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
Für die steuerliche Wirkung ist entscheidend, wie der Arbeitnehmerbeitrag ausgestaltet ist. Leistet der Arbeitnehmer einen Einmalbetrag zu den Anschaffungskosten, werden zunächst die Anschaffungskosten um diesen Beitrag reduziert. Erst danach wird der Sachbezug berechnet (der Kostenbeitrag reduziert unmittelbar die Bemessungsgrundlage und somit auch den Sachbezugswert). Liegt der errechnete Wert nach Kostenbeitrag weiterhin über dem gesetzlichen Höchstbetrag, entfaltet er keine steuerliche Wirkung i.S. einer Entlastung.
Behandlung laufender monatlicher Kostenbeiträge
Bei laufenden (monatlichen) Kostenbeiträgen wird zuerst der volle Sachbezug aus den ungekürzten Anschaffungskosten berechnet. Erst danach erfolgt der Abzug des laufenden Arbeitnehmerbeitrags. Der Arbeitnehmerbeitrag wirkt unmittelbar sachbezugsmindernd, solange der Wert nicht trotz Kostenbeitrags weiterhin oberhalb des maximal zulässigen Sachbezugs liegt.
Relevanz für betriebliche Car Policies
Gerade bei Elektrofahrzeugen oberhalb der Vorsteuergrenze oder bei Premiumfahrzeugen könnte die künftige Sachbezugsbesteuerung die Car Policy vieler Unternehmen verändern. Bislang war es steuerlich häufig unerheblich, ob ein Mitarbeiter für eine bessere Fahrzeugkategorie, Sonderausstattungen oder individuelle Wünsche Zuzahlungen leistete. Ab 2027 können solche Beiträge wieder unmittelbar Einfluss auf die steuerliche Belastung haben.
Arbeitgeberpflichten und Handlungsbedarf
Die Neuregelung betrifft nicht nur Arbeitnehmer. Künftig müssen Arbeitgeber den E-Fahrzeug-Sachbezug in der Lohnverrechnung erfassen und darauf Lohnnebenkosten sowie Umsatzsteuer berücksichtigen. Der Sachbezug unterliegt bei Elektro-Firmenwagen zudem der 20%igen Umsatzsteuer. Damit steigen die Gesamtkosten von E-Firmenwagenprogrammen, auch wenn sie gegenüber klassischen Verbrennerfahrzeugen weiterhin steuerlich günstiger bleiben. Die geplanten Änderungen sollten zum Anlass genommen werden, bestehende "Car Policies" und Mobilitätskonzepte, Mitarbeiterbeiträge (die Höhe des Kostenbeitrags ist grundsätzlich frei vereinbar zwischen Arbeitgeber und -nehmer) und Gehaltsumwandlungsmodelle dahingehend zu überprüfen, ob sie auch unter den zukünftigen Rahmenbedingungen noch optimal ausgestaltet sind.
Bild: Illustrative Darstellung (KI-generiert)
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