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30. Mai 2017

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Tagesgelder auch bei eintägiger Reise ohne Nächtigung

August 2026
Kategorien: Klienten-Info

Problemstellung und rechtlicher Hintergrund

Tagesgelder sollen Verpflegungsmehraufwendungen ausgleichen, welche im Zuge von Dienstreisen (beruflich bedingten Reisen) durch die Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultieren – typischerweise stellt sich das Problem in der Anfangszeit bei längeren beruflich bedingten Reisen, welche auch eine Nächtigung an dem Ort bedingen. In einem solchen Fall kann ständiger Rechtsprechung des VwGH folgend für ca. eine Woche Verpflegungsmehraufwand steuerlich berücksichtigt werden. Strittig ist hingegen in Judikatur und Literatur schon länger die Frage, ob Tagesgelder zwecks Abdeckung des Verpflegungsmehraufwandes auch bei eintägigen Reisen – somit bei Reisen ohne Übernachtung – zustehen.

Der Anlassfall: Versagung des Werbungskostenabzugs durch das Finanzamt

Das BFG (GZ RV/5101570/2019 vom 23.3.2026) hatte sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres 43 eintägige Reisen zur Geschäftsanbahnung (Akquisition von Neukunden) – jedoch jeweils ohne Übernachtung – unternommen hatte und im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung entsprechende Tagesgelder als Werbungskosten angesetzt hatte. Das Finanzamt verneinte jedoch den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand mit dem Hinweis, dass bei einer bloß eintägigen Reise ohne Übernachtung die Unkenntnis über die lokale Gastronomie am neuen Ort durch die Mitnahme von Lebensmitteln oder frühere bzw. spätere Mahlzeiten ausgeglichen werden könne.

Differenzierung des BFG zur bisherigen VwGH-Judikatur

Das BFG beschäftigte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung insbesondere mit dem Umstand, dass die Ablehnung von Tagesgeldern für bloß eintägige Reisen (ohne Nächtigung) durch das Finanzamt auf Aussagen früherer VwGH-Erkenntnisse zurückzuführen war. So hatte der VwGH beispielsweise die Geltendmachung von Tagesgeldern verweigert, da der Kursort, zu dem die "Reise" unternommen wurde, sich in der Nähe der Arbeitsstätte befunden hatte. Werden nämlich verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben Ort im örtlichen Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen.

Die BFG-Entscheidung: Gleichheitskonforme Auslegung

Das BFG kam zur Entscheidung, dass in Einklang mit dem Gesetzestext und einer gleichheitskonformen Auslegung der betreffenden Bestimmungen für eintägige Reisen zur Geschäftsanbahnung (eintägige Dienstreisen ohne Nächtigung) Tagesgelder zustehen, um die Mehraufwendungen für Verpflegung abzudecken. Dies gilt sowohl für den Abzug als Werbungskosten als auch für die Absetzung von Betriebsausgaben. Arbeitgebersätze nach § 26 Abs. 4 EStG sind auch bei einer eintägigen Dienstreise nicht steuerbar, sofern die Dienstreise länger als 3 Stunden dauert und der Maximalbetrag nicht überschritten wird – eine Nächtigung wird nicht gefordert. Gleiches muss für den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich veranlassten Reisen gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG gelten, da es ansonsten zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierung kommen würde.

Ausblick und Praxisrelevanz für Steuerpflichtige

Wenngleich es schon bisher übliche Praxis der Finanzverwaltung war (gestützt auf die Lohnsteuerrichtlinien), die steuerliche Absetzung von Tagesgeldern für eintägige Reisen ohne Nächtigung zuzulassen, so ist dieses BFG-Erkenntnis für die Steuerpflichtigen erfreulich. Gerichte wie BFG oder VwGH waren bislang naturgemäß nicht an die (Lohnsteuer-)Richtlinien gebunden, wodurch das Risiko bestand, dass zuvor abgesetzte Tagesgelder durch das BFG im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nicht anerkannt werden. Die vorliegende Entscheidung des BFG hat somit positive Signalwirkung.

Bild: Illustrative Darstellung (KI-generiert)